Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der interpanel GmbH
(Stand: 09/2025)

I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der interpanel GmbH.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Verbraucher (§ 13 BGB) sind ausgeschlossen.
  3. Vorrangfolge:
    o individuelle Vereinbarungen und projektbezogene Vertragsunterlagen,
    o diese AGB,
    o gesetzliche Vorschriften (BGB bzw. soweit ausdrücklich vereinbart VOB/B).
  4. Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Rangfolge; speziellere Regelungen gehen allgemeinen vor.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn interpanel ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  6. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn interpanel im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Kühldeckenelementen und Zubehör sowie – sofern ausdrücklich vertraglich vereinbart – deren fachgerechte Montage bis zur definierten Schnittstelle.
  2. Bei Lieferverträgen ohne Montage beschränkt sich die Leistungspflicht auf die Lieferung. Montage, Installation, Anschlussarbeiten und Inbetriebnahme sind bauseits zu erbringen.
  3. Bei Verträgen mit Montageleistungen umfasst die Leistung die Lieferung und Montage der Produkte bis zur in den technischen Unterlagen definierten Schnittstelle. Der hydraulische Anschluss der Heiz- und Kühldecken sowie die Einbindung in bauseitige Systeme sind vom Auftraggeber oder dessen Fachunternehmer auszuführen.
  4. Leistungen jenseits dieser Schnittstelle – insbesondere Arbeiten an bauseitigen Installationen, Anlagen oder Fremdgewerken – sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  5. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung sowie den technischen Unterlagen (Deckenspiegel, DWG-Daten etc.).
  6. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder ergeben sich solche Änderungen aufgrund bauseitiger Umstände (z. B. Planungsänderungen, geänderte Schnittstellen, zusätzliche Leistungen anderer Gewerke), so ist interpanel berechtigt, die hierfür entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die erforderliche Anpassung von Fristen. Grundlage der Abrechnung sind die bei interpanel gültigen Verrechnungssätze bzw. das Angebot für die Nachtragsleistungen.

III. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung der interpanel GmbH oder durch Ausführung der Bestellung (Lieferung oder Montagebeginn).
  3. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die Auftragsbestätigung und diese AGB, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von interpanel schriftlich bestätigt wurden.
  5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige technische Daten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise sind Nettopreise in Euro, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Die Preise gelten als Festpreise ausschließlich für die Vertragslaufzeit, d. h. vom Vertragsschluss bis zur im bei Vertragsschluss gültigen Bauzeitenplan vorgesehenen Abnahme.
  3. Ist bei Vertragsschluss kein Bauzeitenplan vereinbart, gilt eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsschluss als vereinbart.
  4. Wird die Vertragslaufzeit aus Gründen überschritten, die interpanel nicht zu vertreten hat (insb. Terminverschiebungen/Verzögerungen durch den Auftraggeber oder andere Gewerke, fehlende Freigaben/Planungen, behördliche Auflagen), ist interpanel zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt.
  5. Bei material- oder energiepreisinduzierten Kostenänderungen von mehr als ±5 % bezogen auf den Angebotsstichtag ist interpanel nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt. Der Nachweis kann durch amtliche Indizes oder Börsenpreise erbracht werden. Überschreitet die Anpassung +10 % des ursprünglichen Auftragswerts, kann der Auftraggeber binnen 10 Arbeitstagen ab Mitteilung vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten.
  6. Unberührt bleiben Ansprüche auf Ersatz zusätzlicher, laufzeitbedingter Kosten (z. B. Vorhaltung/Stillstand, Zwischenlagerung, Mehrfracht), soweit diese nicht bereits durch die Preisanpassung abgegolten sind.
  7. Verpackungen werden nur zurückgenommen, soweit interpanel hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Die Entsorgung obliegt ansonsten dem Auftraggeber.
  8. Zahlungen erfolgen gemäß Angebot oder Zahlungsplan; Rechnungen sind, wenn in Angebot oder Auftrag nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto zu leisten. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  9. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB). Zusätzlich wird eine Verzugspauschale von 40 € fällig (§ 288 Abs. 5 BGB). Für Mahnungen kann interpanel zusätzlich eine Pauschale von 5 € pro Mahnung berechnen.
  10. Zahlungen werden in folgender Reihenfolge angerechnet: zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung.
  11. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

V. Lieferung, Gefahrübergang, Montage

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk/Lager. Sämtliche Kosten der Auslieferung (einschließlich Transport, Verpackung, Versicherung, Zölle, Gebühren und Entsorgung) trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung trägt interpanel die Transportkosten bis zur vereinbarten Entladestelle.
  3. Der Gefahrübergang erfolgt mit ordnungsgemäßem Abladen am vereinbarten Lieferort. Bei Verträgen mit Montageleistungen erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme (einschließlich Teil- und Sichtabnahmen).
  4. interpanel ist berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen und Teilleistungen auszuführen, es sei denn, diese sind für den Auftraggeber unzumutbar.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vereinbarte Lieferungen und Leistungen abzunehmen; die Abnahmepflicht ist eine Hauptpflicht.
  6. Liefer- und Montagetermine werden im Bauzeitenplan oder durch Abruf festgelegt. Abrufe müssen mindestens 2 Wochen vorher erfolgen.
  7. Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
  8. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. interpanel ist berechtigt, die Ware – mangels besonderer Anweisung – nach pflichtgemäßem Ermessen auf Kosten des Auftraggebers zu versichern.
  9. Verzögert oder verweigert der Auftraggeber die Abnahme schuldhaft, bleibt seine Pflicht zur Abnahme und Zahlung unberührt. interpanel ist in diesem Fall berechtigt, zusätzlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Auftragswertes als Mindestschaden zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; interpanel ist berechtigt, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
  10. Verzögerungen durch den Auftraggeber (z. B. fehlende Mitwirkung) verlängern die Fristen angemessen; entstehende Mehrkosten kann interpanel nach pauschaliertem Aufwand berechnen.

VI. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Koordination der übrigen Gewerke obliegt dem Auftraggeber. interpanel haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch mangelnde Koordination anderer Gewerke entstehen.
  2. Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig alle bauseitigen Leistungen, insbesondere Anschlüsse, Genehmigungen, Durchbrüche, Gerüste, Lagerflächen, Entsorgung, Medienversorgung.
  3. Die Panels werden erst auf die Baustelle geliefert, wenn sämtliche vorhergehenden Arbeiten abgeschlossen sind. Insbesondere dürfen keine staubbelastenden Arbeiten und Arbeiten im Bereich der Panels mehr anfallen; die Panels sind als letztes Gewerk einzubringen. Beschädigungen oder Verschmutzungen der Panels, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Klausel nach der Montage durch andere Gewerke verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Montageflächen zugänglich und sicher begehbar sind.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gehen Verzögerungen und Mehrkosten zu seinen Lasten.
  6. Für die Hydraulik ist die Wasserqualität nach den Vorgaben der VDI 2035 einzuhalten.
  7. Vor der Inbetriebnahme sind eine Spülung sowie eine Druckprobe nach Protokoll durchzuführen. Werden diese Voraussetzungen unterschritten, sind Mängelrechte ausgeschlossen, soweit ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

VII. Abnahme (bei Montageverträgen)

  1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung durch Abnahmeprotokoll.
  2. Teilabnahmen sind zulässig und wirken wie Endabnahmen.
  3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, gilt sie als abgenommen. Eine Teilnutzung gilt als Teilabnahme.
  4. Erscheint der Auftraggeber nicht zum Abnahmetermin, gilt die Leistung als abgenommen.

VIII. Gewährleistung

  1. Hat die gelieferte oder montierte Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet interpanel nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar.
  3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis angemessen mindern oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten.
  4. Der Auftraggeber hat die Leistungen bei Abnahme bzw. Lieferung zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.
    Die Mängelrüge muss eine ausführliche und präzise Beschreibung des Mangels enthalten.
  5. Verhandlungen über Mängelrügen stellen kein Anerkenntnis dar und lassen die Rügepflichten unberührt.
  6. Garantien im Rechtssinne werden durch interpanel nicht übernommen; Hersteller- oder Drittgarantien bleiben unberührt.
  7. Gewährleistungsfristen:
    o 5 Jahre bei Bauprodukten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
    o 5 Jahre bei Montageleistungen ab Abnahme (VOB/B).
    o 2 Jahre für verbaute LED-Technik ab Abnahme.
  8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf unsachgemäße Montage, Lagerung, Betrieb, fehlende Wartung oder eigenmächtige Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen ist.
  9. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Nutzung gemäß den technischen Vorgaben von interpanel.

IX. Sicherheiten / Vertragserfüllungsbürgschaften

  1. interpanel stellt keine Vertragserfüllungsbürgschaften. Gleiches gilt für Bürgschaften „auf erstes Anfordern“.
  2. Das Fehlen von Sicherheiten berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zahlungsverweigerung, Kürzung, Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

X. Haftung

  1. interpanel haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet interpanel nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Keine Haftung für Schäden durch fehlerhafte bauseitige Leistungen oder mangelhafte Koordination anderer Gewerke, soweit nicht ausdrücklich übernommen.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von interpanel.
  2. Bei Weiterverkauf tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Rechnungswertes an interpanel ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
  3. Verarbeitung oder Verbindung erfolgt stets für interpanel. Erlischt dadurch das (Mit-)Eigentum, erwirbt interpanel Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
  4. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug oder Insolvenz.
  5. Bei Pfändungen oder Zugriffen Dritter ist interpanel unverzüglich schriftlich zu informieren.
  6. Die Rechte zur Verarbeitung, Veräußerung und Forderungseinziehung erlöschen mit Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers.
  7. interpanel ist berechtigt, zurückgenommene Waren durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
  8. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben.

XII. Störungen / Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Pandemien, Lieferkettenstörungen, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Krieg) verlängern Fristen um die Dauer der Störung zzgl. Anlaufzeit.
  2. Dauert die Störung länger als 12 Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Teil des Vertrags zurückzutreten.
  3. Unabhängig hiervon können die Parteien bei länger andauernden Störungen eine Vertragsanpassung (z. B. hinsichtlich Termine, Leistungen oder Vergütung) vereinbaren, sofern die Fortführung unter den ursprünglichen Bedingungen unzumutbar wäre.
  4. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall abzurechnen; weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen.

XIII. Lagerung & Hinweise

  1. Produkte sind ausschließlich in trockenen Innenräumen zu lagern; Lagertemperatur mindestens 15 °C.
  2. Kartons dürfen maximal 10-fach gestapelt werden
  3. Kartons müssen exakt deckungsgleich gestapelt werden.
  4. Kartondeckel nicht belasten.
  5. Abweichungen von diesen Lagerhinweisen schließen Gewährleistungsansprüche aus.

XIV. Datenschutz & Urheberrecht

  1. interpanel verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß DSGVO. Details siehe Datenschutzerklärung unter www.interpanel.com/datenschutz.
  2. An technischen Unterlagen, Zeichnungen und Konzepten behält interpanel Urheber- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung zulässig.
  3. Die Kommunikation per E-Mail oder in Textform (§ 126b BGB) ist ausreichend, sofern nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde.
  4. interpanel darf das Projekt nach Fertigstellung als Referenz benennen und dokumentieren, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.
  5. Sämtliche Planungs-, Software- und Fertigungsunterlagen bleiben urheberrechtlich geschützt; Reverse Engineering ist unzulässig.

XV. Rechtsgrundlagen und Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der interpanel GmbH.

XVI. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
  2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

WEEE-Reg.-Nr. DE 85969539

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